Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen ARB


Entdeckerweinreisen Inh. Gerhild Burkard ®



Die folgenden Allgemeinen Reise- Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Entdecker Weinreisen lnh. Gerhild Burkard (imFolgenden „Reiseveranstalter"), sofern und soweit die Regelungen gern. §§ 651a bis 651y BGB [in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderungreiserechtlicher Vorschriften v. 17.07.2017] nicht etwas anderes bestimmen; insoweit wird seitens des Reiseveranstalters klargestellt, dass im Zweifel dieRegelungen dieses Gesetzes vorgehen, sofern nicht wirksam durch die folgenden ARB abbedungen, ergänzt oder modifiziert.


1. Abschluss des Reisevertrages

1.1    Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch denReiseveranstalter, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibungund die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, einschließlich der Leistungs- und Ausstattungsmerkmale desLandprogramms.

Soweit {Personen-) Beförderungsleistungen [zu Luft, Land, Wasser] Teil der Reise sind {Flug, Reisebus, Transfer vom Flughafen zur Unterkunft o.ä.) sinddiese Leistungen explizit in der Reisebestätigung (s. dort} aufgeführt.

Gerne übersenden wir Ihnen auf Wunsch weitere Informationen, sprechen Sie uns an!

1.2    Die Reiseanmeldung kann (fern-) mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail} erfolgen. Bei elektronischen Buchungenbestätigt der Reiseveranstalte den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.


1.3    Reisevermittler (z.B. Reisebüros} und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungs- unternehmen,       Tower}   sind      vom Reiseveranstalter nichtbevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reise-vertragesabändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen


1.4      Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstandder Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.


1.5           Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisen- den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soferner diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen und durch seine Unterschrift bestätigt hat.

1.6    Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande es sei denn, der Reiseveranstalter hat bereits gern.

§ 151 BGB auf die Annahmeerklärung im Einzelfall im Rahmen seiner Reiseausschreibung/seines Reiseangebots, insbesondere bei Last-MinuteReisen, darauf verzichtet.

Grundvoraussetzung für jedes Zustande- kommen eines Vertrags ist die gem. § 651d BGB seitens des Reiseveranstalters strikt zu beachtende Pflicht zur Information, insbesondere über den Vertragsinhalt des abzuschließenden Vertrags, bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt oder seinSchweigen als solches - sofern und soweit rechtlich zulässig - gewertet wird.

Im Falle des § 151 BGB kommt der Reisevertrag bereits durch die verbindliche Reiseanmeldung des Kunden zustande, die dann ihrerseits alsAnnahmeerklärung auf das Angebot des Reiseveranstalters gilt. Die Annahmeerklärung der Parteien selbst bedarf keiner bestimmten Form. Bei oderunverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übersandt, meist alsTeilnahmebestätigung und Rechnung, verbunden mit dem Kundengeldsicherungsschein gern. § 651r BGB.

Kommt der Reisevertrag gem. § 151 BGB unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung zustande, so wird dem Kunden in jedem Fall eine Rechnung sowieder Kundengeldsicherungsschein übersandt, in der die gebuchte Reise und der Reisepreis aufgeführt sind.


Bei Gruppenreisen, in denen ein Gesamtpreis der Gruppe gemäß Reisebestätigung und Rechnung vom Reiseveranstalter verlangt wird, trägt dieserdafür Sorge, dass der Kundengeldsicherungs- schein gern. § 651r BGB die Gesamtsumme der Reisepreise umfasst.

1.7   Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters oder seine schriftliche Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab,  so liegtein  neues  Angebot  des  Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Bei verspäteter Annahme gilt dieses neue Angebot als angenommen, wenn der Reiseveranstalter nicht binnen 12Tagen widerspricht.

2. Bezahlung

2.1   Nach Vertragsabschluss wird, Zug-um- Zug gegen Aushändigung des Kundengeld- Sicherungsscheines gern. §651r BGB eine Anzahlung in Höhevon 20% des Reisepreises fällig, sofern nicht aufgrund eines Sonderarrangement vom Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung deswegen erforderlich ist, weil Leistungsträger wie Hotels u. a. ihrerseits eine höhere Anzahlung vom Reiseveranstalter fordern, was auf Nachfrage des Kunden zu belegenist.

Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Kundengeldsicherungsschein übergeben ist (s. hierzu im Einzelnen dieReiseausschreibung!), ohne dass es einer weiteren Korrespondenz des Reiseveranstalters an den Kunden bedarf.

2.2   Zeitgleich mit der Anzahlung sind die fälligen Prämien für vermittelte Reise- Versicherungen jeder Art in voller Höhe auszugleichen, sofern aufKundenwunsch abgeschlossen.

2.3   Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist derReiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.

2.4   Fallen durch vom Kunden zu vertretene Umstände, ohne mitwirkendes Verschulden des Reiseveranstalters, bei der Vorbereitung oder


Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforder- lichen kostenpflichtigen Ticketänderung u. a. beifehlerhaften Namensangaben des Kunden), so kann der Reiseveranstalter - nach seiner Wahl - verlangen, dass der Kunde diese ersetzt oder dieZahlung gemäß dem vom jeweiligen Leistungsträger (insbesondere Airline) geltenden Zahlungsbestimmungen direkt an diesen vornimmt.


3. Leistungsänderungen & Änderungs- vorbehalt

3.1   Änderungen der Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glaubenherbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2   Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3   Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich       nach      Kenntnis desÄnderungsgrundes zu informieren.

3.4  Im Fall der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere gern. §  651g  u.  §§651i ff BGB.

3.5   Soweit § 651f  BGB  nach  Vertragsschluss zu Gunsten des Reiseveranstalters einen Änderungsvorbehalt vorsieht, etwa bei der Erhöhungder Preise für Beförderungskosten der Verkehrsträger, Steuern und  Abgaben,  so  macht der Reiseveranstalter hiervon nur  nach  Maßgabe des § 651f (1) Nr. 2. B) BGB Gebrauch. Im Fall der Senkung der dort genannten Preise senkt der Reiseveranstalter diese ebenso zu Gunsten des Kunden.

4. Rücktritt vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1   Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. DemKunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2   Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.           Stattdessen        kann  der Reiseveranstalter, soweit der Grund für den Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder indessen  unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen


Umstände nach Maßgabe von § 651h  Abs.  III BGB vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen       Reisevorkehrungen          und Aufwendungen verlangen.

4.3  Der Reiseveranstalter pauschaliert diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes desRücktritts zum Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis. Dabei berücksichtigt er gewöhnlich ersparte Aufwen- dungen und üblicherweise mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

ab Buchung bis 31.  Tag  vor  Reiseantritt 30 % des Reisepreises,

ab 30. Tag bis 18. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,

ab 17. bis 8. Tag vor  Reiseantritt  70  % des Reisepreises,

ab 7. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises,

bei Nichtantritt (no Show) bzw.bei Rücktritt am Reiseantrittstag (no show) 95 % des Reisepreises.

4.4   Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, alsdie von ihm geforderte Pauschale.

4.5   Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit derReiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist derReiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6   Das Recht des Kunden, gemäß §651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen und diesen nach Maßgabe dieser Vorschrift in den Vertrageintreten zu lassen, bleibt  unberührt.  Die  durch den Eintritt ggf. entstehenden Mehrkosten werden seitens des Reiseveranstalters entsprechend inRechnung gestellt und gern. § 651e Abs. IV BGB belegt.

4.7     Es wird auf die Möglichkeit einer Reise- Rücktrittskosten-Versicherung [RRV] hingewiesen und diese empfohlen. Sie übernimmt im Rahmen ihrerVersicherungsbedingungen die hier geregelten Entschädigungen, insbesondere im Krankheitsfall; im Einzelfall kann hier ein Selbstbehalt des Kunden zum Tragen kommen oder extra mitversichert sein.

Gerne übersenden wir Ihnen auf Wunsch weitere Informationen, sprechen Sie uns an!

Die Zahlungspflicht und Fälligkeit der Rücktrittsentschädigung des Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen unabhängig vonErstattungspflichten durch eine Reise-Rücktritts- kosten-Versicherung. Die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie wird vom Rücktritt nicht berührt.

4.8  Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

4.81     Für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat derReiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

(1)      20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

(2)   sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

(3)   48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

4.82     der     Reiseveranstalter     ist     aufgrund unvermeidbarer,                                       außergewöhnlicher Umstände        an                    der       Erfüllung des         Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich                             nach                 Kenntnis            von       demRücktrittsgrund zu erklären.

4.83       Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

4.Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aberinnerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

5. Umbuchungen

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Umbuchungen (z.B. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes desReiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart, des Beförderungstarifs, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) bestehtnicht.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten werden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

Der Reiseveranstalter wird sich aber um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. DerReiseveranstalter ist berechtigt, 20% des rückvergüteten Betrages als Aufwendungsersatz hierfür zu beanspruchen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1  Mängelanzeige & Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Kunde die Rechte gern. § 651i BGB, er kann insbesondere, unter Einhaltung unverzüglicherMängelanzeige gern. § 6510 BGB, Abhilfe gern.

§ 651k BGB verlangen. Generell beheben unsere erfahrenen Leistungsträger vor Ort gerne und umgehend etwaige Mängel oder Beanstan- dungen. ImBedarfsfall steht dem Reisenden jedoch immer der Kontakt zum Reiseveranstalter zur umgehenden Mängelabhilfe zur  Verfügung. Die jeweils für denKunden zuständige Reiseleitung ist der Reisebestätigung und ggf. den allgemeinen Reisehinweisen (s. dort) des Reiseveranstalters zu entnehmen. AufWunsch erhalten Sie auch gerne weitere Hinweise  von uns.

7.2  Kündigung

Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Kunden bestimmte Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Abs. 11 2 BGB gilt entsprechend.

7.3  Reiseunterlagen

Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgut- scheine) nicht innerhalbder vom Reise- veranstalter mitgeteilten Frist erhält.


8. Beschränkung der Haftung

8.1  Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, also auch betreffend die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,soweit ein Schaden nicht schuldhaftherbeigeführt wird.

8.2 Im Übrigen gelten gern. § 651p Abs. II u III BGB, im Falle ihrer Anwendbarkeit, sowohl die Haftungsvergünstigungen und Beschränkungen zu Gunsten des Reiseveranstalters als auch die Anrechnung von an den Kunden gezahlter Beträge Dritter.

8.3 Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reisekranken-, Reise- gepäck- und Reiseabbruchversicherung.

9.  Verjährung

9.1  Die in § 651i Abs. III BGB bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren.

9.2  Die Verjährung nach Ziffer 9.1 beginnt  mit dem Tag, der dem des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag,einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächsteWerktag.

9.3  Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründendenUmstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10. Informationspflichten für die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet         denReiseveranstalter, den Kunden über die  Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbring- endenFlugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft oderdie Fluggesellschaften zu nennen, die den Flug wahrscheinlich durchführen werden.


Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Gesellschaft, so muss der Reiseveranstalter sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu



11. Pass-,Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1.  Der Reiseveranstalter wird Staats- angehörige eines Staates der Europäischen Union über Bestimmungen von Pass, Visa- undGesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibtdas zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender(z.B. Doppelstaats- angehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen, wenn sich der Reiseveranstalter nicht zuvor aufgrund besonderer und erkennbarerUmstände zu Nachfragen veranlasst sieht.

11.2.  Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungensowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen,

z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3.  Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die   jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten.

Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse und Gesundheitsvorkehrungen verlangt. Dies kann auch für deutsche Behörden gelten.Entsprechende Informationen entnehmen Sie bei Buchung einer Pauschalreise bitte der vorvertraglichen Information, den jeweiligen Länderinfos des Auswärtigen Amtes oder wenden Sie sich an uns.

11.4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen informieren sollte. Ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen insbesondere von den Gesundheitsämtern, reise-medizinisch erfahrenen Ärzten, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. (www.bzga.de oder www.auswaertiges-amt.de/reiseundsicherheit/reise-und-sicherheitshinweise).

12.Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1  Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht, insbesondere deutsches Reisevertragsrecht sowie das Versicherungsvertragsgesetz, Anwendung.

12.2  Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3 Der Kunde kann den Reiseveranstalter    nur an dessen Sitz verklagen.

12.4 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für  Klagen  gegen Kunden         bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen   des   öffentlichen   oder  privaten Rechts oder   Personen   sind,   die   ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im  Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

12.5 Die bevorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht.

a)     wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen demKunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b)     wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestim- mungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dem derKunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reise- bedingungen oder anwendbaren deutschen Vorschriften.


12.6  Entdeckerweinreisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucher-streitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucher-streitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Entdeckerweinreisen verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.

Entdeckerweinreisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für von Entdeckerweinreisen veranstaltete Reisen, also insbesondere die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist. Einzelheiten der Reisebeschreibung entsprechen dem Stand der Drucklegung, auch Fehler können bei größter Sorgfalt vorkommen. Einseitige Änderungen durch Entdeckerweinreisen sind daher möglich, solange noch kein Vertrag zwischen Entdeckerweinreisen und dem Kunden geschlossen wurde. Auszugsweiser oder vollständiger Abdruck oder Übernahme von Inhalten, insbesondere Fotos oder Bildmaterial, bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung von Entdeckerweinreisen. Hierbei könnten auch fremde Rechte verletzt werden. 

12.7  Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig-keiten bereit (OS-Plattform). Entdeckerwein-reisen nimmt derzeit aber nicht an einem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

Die Abtretung von Ansprüchen gegen Entdeckerwein-reisen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Teilnehmern einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.


13 . Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertrags­durchführung erforderlich sind. Alle Ihre perso­nenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklä­rung unter: 

www.entdeckerweinreisen.de 


14 . Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesam­ten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Buchungsbedingungen


Entdecker Weinreisen

Inhaberin Gerhild Burkard

Hermann Löns Str. 33

D-50996 Köln - Tel. +49-(0)221-3408446


info@entdeckerweinreisen.de www.entdeckerweinreisen.de


Stand 10/2023



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